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Informationen für Kapitalanleger
Abgeltungsteuer: Altersentlastungsbetrag wirkt nur bei Günstigerprüfung
Weisen Sie als Anleger eine individuelle Progression auf, die unter dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, sollten Sie Ihre Kapitalerträge weiterhin in der Einkommensteuererklärung angeben, um zu viel einbehaltene Steuern erstattet zu bekommen. Dann rechnet das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung durch, welche Alternative besser ist. Liegt die Progression doch über 25 %, gilt der Antrag als nicht gestellt.
Diese Option können Sie jährlich ziehen, wenn Sie beispielsweise Verluste aus der Firma oder dem Mietshaus oder generell ein geringes Einkommen aufweisen. Ältere Anleger können nur über die Steuererklärung für ihre Kapitaleinkünfte den Altersentlastungsbetrag von maximal 1.900 EUR im Jahr bekommen. Denn abgeltend besteuerte Kapitalerträge bleiben als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag von vornherein außen vor. Das gilt auch für Versorgungsbezüge und Leibrenten. Bei einem Rentner mit Kapitaleinkünften entfällt der Altersentlastungsbetrag vollständig, sofern er seine Kapitalerträge nicht dem Finanzamt meldet. Über die Günsterprüfung lässt sich jedoch auch der Altersentlastungsbetrag auf die Kapitaleinkünfte berücksichtigen.
Beispiel: Ein 70-jähriger Rentner erzielt im Jahr 2010 steuerpflichtige Renteneinkünfte in Höhe von 15.000 EUR. Seine Bank hat auf 5.000 EUR Zinsen Abgeltungsteuer einbehalten.
1. Kein Antrag auf Günstiger-Prüfung | ||
Einkommen | 15.000 EUR | |
Tarifliche Einkommensteuer darauf | 1.410 EUR | |
25 % Abgeltungsteuer auf 5.000 EUR | 1.200 EUR | |
Steuerbelastung insgesamt | 2.660 EUR | |
2. Antrag Günstigerprüfung | ||
Einkommen mit Zinsen | 20.000 EUR | |
fiktive Steuer darauf | 2.701 EUR | |
ergibt Grenzsteuersatz | 26,96 % | |
Einkommen mit Zinsen | 20.000 EUR | |
Altersentlastungsbetrag 5.000 EUR x 40 %, höchstens 1.900 EUR | - 1.900 EUR | |
Zu versteuerndes Einkommen | 18.100 EUR | |
Tarifliche Einkommensteuer darauf | 2.197 EUR | |
Vorteil Günstigerprüfung | 463 EUR |
Ergebnis: Durch den Einsatz des Altersentlastungsbetrags muss der Rentner 463 EUR weniger Einkommensteuer zahlen, obwohl sein Grenzsteuersatz 1,96 % über dem Abgeltungsteuertarif liegt. Dazu kommt noch die Entlastung aus dem Solidaritätszuschlag sowie bei Konfession aus der Kirchensteuer.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |