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Europäischer Gerichtshof: Zur Umsatzsteuerfreiheit von entgeltlich erbrachten Leistungen durch Sportvereine
Im Gegensatz zu reinen Mitgliedsbeiträgen unterliegen entgeltliche Leistungen von Sportvereinen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies unionsrechtlich als klärungsbedürftig und bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung. Der EuGH entschied nun, dass Sportvereine, die Leistungen gegen ein gesondertes Entgelt erbringen, sich nicht unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen können, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren.
Der klagende Golfclub, ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein, vereinnahmte sowohl Mitgliedsbeiträge als auch verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt (in den Bereichen Ballautomat, Startgelder, Greenfee, Caddys und Verkauf). Die Mitgliedsbeiträge behandelte das Finanzamt als nichtsteuerbar, die übrigen entgeltlichen Leistungen jedoch als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) bejahte eine Steuerfreiheit unter Berufung auf die MwStSystRL. Dagegen wandte sich das Finanzamt mit der Revision. Der BFH setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung der MwStSystRL.
Die zur Umschreibung der Steuerbefreiungen in der MwStSystRL verwendeten Begriffe seien eng auszulegen. Der EuGH stellt klar, dass die MwStSystRL dahingehend auszulegen sei, dass sie keine unmittelbare Wirkung habe. Die Mitgliedstaaten befreien nur eine begrenzte Zahl in einem engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer. Die Gewährung der Befreiung gilt zudem nur für Einrichtungen ohne Gewinnstreben. Als Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne der MwStSystRL könne nur eine Einrichtung eingestuft werden, deren Vermögen fortwährend der Verwirklichung des von ihr verfolgten Zwecks diene und nach ihrer Auflösung nicht auf ihre Mitglieder übertragen werden könne. Der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben sei folglich ein autonomer unionsrechtlicher Begriff.
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