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"Anderes Vermögensrecht": Finanzamt darf Internetdomain pfänden
Wenn das Finanzamt eine Pfändung veranlasst, muss davon nicht immer ein Bankkonto betroffen sein. Die Maßnahme kann auch an unerwarteter Stelle erfolgen - und zwar bei der eigenen Internetdomain. Ein solcher Fall lag kürzlich dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
Vorliegend hatte das beklagte Finanzamt aufgrund der Steuerrückstände eines Unternehmers eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Registrierungsstelle für Internetdomains gerichtet und so die Internetdomain des Unternehmens gepfändet (genauer: den Anspruch auf die Aufrechterhaltung der Registrierung). In der Verfügung hieß es, dass die Registrierstelle nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten dürfe, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet seien.
Der BFH entschied, dass eine Internetdomain Gegenstand einer Pfändung sein kann. Zwar sei die Domain an sich kein absolutes pfändbares Recht, die Gesamtheit der zwischen Domaininhaber und Registrierungsstelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche könne aber als "anderes Vermögensrecht" pfändbar sein. Diese Ansprüche sind auf die dauerhafte Aufrechterhaltung der Domaineintragung in das Register und den Nameserver gerichtet. Die Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag lassen sich auch verwerten, zum Beispiel durch öffentliche Versteigerung oder durch freihändige Veräußerung.
Hinweis: Der BFH hob die strittige Pfändungsverfügung im Entscheidungsfall jedoch gleichwohl auf, da das vom Finanzamt darin ausgesprochene Leistungsverbot inhaltlich zu unbestimmt war. Der Registrierungsstelle war lediglich pauschal untersagt worden, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten. Nach dem sogenannten Bestimmtheitsgebot muss der Adressat eines Verwaltungsakts (hier: die Registrierungsstelle) aber hinreichend sicher erkennen können, was von ihm verlangt wird.
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