Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Fehlende Feststellung eines Verlustvortrags: Fristgerecht Einspruch einlegen!
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird von der Finanzbehörde nach Einkunftsarten getrennt festgestellt. Diese ermittelt sämtliche Einkünfte des Veranlagungszeitraums und damit auch die negativen Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags nicht ausgeglichen wurden.
Der Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag ist ein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung des Folgejahres und für den Feststellungsbescheid, der zum nachfolgenden Feststellungszeitpunkt erlassen wird.
In einem aktuellen Fall hatte das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festgestellt. Eine Verlustfeststellung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgte nicht, da diese im Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt mit 0 EUR angesetzt wurden.
Hat das Finanzamt - wie in diesem Fall - den verbleibenden Verlustvortrag nur für bestimmte Einkunftsarten gesondert festgestellt, kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine fehlende Feststellung für eine weitere Einkunftsart nicht in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Ein Ergänzungsbescheid kann zwar einen lückenhaften Feststellungsbescheid ergänzen, nicht jedoch einen unrichtigen korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern.
Hinweis: Erhalten Sie von der Finanzbehörde einen Feststellungsbescheid über den verbleibenden vortragsfähigen Verlust, in dem eine Feststellung für eine bestimmte Einkunftsart fehlt, müssen Sie bei der zuständigen Finanzbehörde fristgerecht Einspruch einlegen.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |