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Kinderförderung: Können Beiträge zur privaten Krankenversicherung abgezogen werden?
Eltern erhalten für volljährige Kinder nur dann noch Kindergeld und steuerliche Förderung (z.B. Kinderfreibetrag, Riester-Zulage, Abzug von Schulgeld), wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht überschreiten. Hierzu hatten das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit entschieden, dass von einem Kind zu zahlende Beiträge zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung von seinem Einkommen abgezogen werden dürfen, weil das Kind nicht über diese Beträge verfügen kann, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Jetzt geht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg noch einen Schritt weiter: Nach seiner Einschätzung müssen die Einkünfte und Bezüge auch um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung vermindert werden, wenn der Nachwuchs bei Vater oder Mutter mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt. Das Gericht stellte dabei klar, dass der Grenzbetrag zur Ermittlung und Berechnung der Unterhaltsbelastung der Eltern dient. Das gilt für Eltern,
- die ihre Kinder privat mitversichern und dafür Zahlungen leisten oder
- die ihren volljährigen Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellen.
Bei Beiträgen zur privaten Krankenkasse ist zu berücksichtigen, dass sich der Leistungsumfang - im Unterschied zur gesetzlichen Versicherung - nach den vertraglich vereinbarten Tarifen richtet. Als zwangsläufig und damit abzugsfähig gelten daher nur die Prämien für Tarife, mit denen der für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen notwendige Teil abgedeckt wird, der als Mindestvorsorge für den Krankheitsfall anzusehen ist.
Hinweis: Zu dieser Frage sind beim BFH zwei Revisionen anhängig. Sofern Sie hiervon betroffen sind, sollten Sie Ihren Fall bis zur endgültigen Entscheidung über einen ruhenden Einspruch - bei der Familienkasse oder dem Finanzamt - offenhalten. Über das geplante Steuervereinfachungsgesetz sollen Eltern ab 2012 Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen für ihre volljährigen Kinder ohne jegliche Prüfung der Einkommensgrenze erhalten.
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