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Vorstandstätigkeit: Voraussetzungen einer ehrenamtlichen Betätigung
Grundsätzlich sind Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten umsatzsteuerbefreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Vorstandstätigkeit beim Kreisbauernverband keine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt. Das Entgelt für die Geschäftsführung eines Vereins als geschäftsführender Vorstand ist daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Das Umsatzsteuerrecht befreit nämlich nur das reine Ehrenamt von der Steuer. Dieses ist gekennzeichnet durch das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens sowie durch eine fehlende hauptberufliche Betätigung. Nach Auffassung des BFH treffen diese Merkmale in der Regel auf Tätigkeiten für Selbsthilfeeinrichtungen zu - wie etwa im genossenschaftlichen oder im Verbandsbereich. Eine Vorstandstätigkeit kann dann als ehrenamtlich angesehen werden, wenn die Vergütung 500 EUR jährlich nicht übersteigt. Verbandsfunktionäre, die hauptberuflich tätig sind oder erhebliche Einnahmen beziehen, können die Steuerbefreiung also nicht beanspruchen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |