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Grund- und Kinderfreibeträge: BFH hat keine ernstlichen Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit
Im deutschen Einkommensteuerrecht existiert eine Vielzahl von Freibeträgen, die geläufigsten sind der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge. Deren Höhe entwickelte sich im Lauf der Jahre wie folgt:
Grundfreibetrag | 2010-2012 | 2013 | ab 2014 |
für Alleinstehende | 8.004 EUR | 8.130 EUR | 8.354 EUR |
für Ehegatten | 16.008 EUR | 16.230 EUR | 16.708 EUR |
Kinderfreibetrag | ab 2010 |
originärer Kinderfreibetrag pro Elternteil | 2.184 EUR |
Betreuungsfreibetrag pro Elternteil | 1.320 EUR |
gesamt pro Elternteil | 3.504 EUR |
gesamt pro Elternpaar | 7.008 EUR |
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jetzt der Frage nachgegangen, ob die Höhe der Freibeträge für das Streitjahr 2011 noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Steuerfreistellung des Existenzminimums gerecht wird. Geklagt hatte eine Berliner Familie, die sich durch die Höhe der Freibeträge benachteiligt sah.
Doch der BFH hatte keine ernstlichen Zweifel daran, dass Grund- und Kinderfreibeträge verfassungsgemäß sind. Das Gericht entnahm den maßgeblichen Mindestbedarf dem Siebten und Achten Existenzminimumbericht der Bundesregierung und sah im Vergleich dazu den Grundfreibetrag von 16.008 EUR als ausreichend an. Auch die Kinderfreibeträge erwiesen sich nach einem Vergleich mit dem Mindestbedarf als ausreichend bemessen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |