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Kindergeldanspruch: Bloße Anmeldung des Kindes in inländischer Wohnung genügt nicht
Die kindbedingten Vergünstigungen Kindergeld und Kinderfreibeträge stehen Eltern nach dem Einkommensteuergesetz regelmäßig nur für Nachwuchs zu, der in Deutschland, in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum lebt.
Dass die bloße Anmeldung eines inländischen Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt für einen Anspruch nicht genügt, hat nun erneut der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Urteilsfall hatte ein Vater Kindergeld für seinen einjährigen Sprössling beantragt. Die Familienkasse hatte die Zahlung jedoch mit der Begründung abgelehnt, das Kind habe für den maßgeblichen Zeitraum ununterbrochen bei der Kindesmutter im Drittland (Land außerhalb der EU) gelebt und wäre in der deutschen Wohnung des Vaters lediglich gemeldet.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Familienkasse und wies darauf hin, dass der Wohnsitz des Kindes nur durch die tatsächliche Wohnsitznahme begründet werden kann. Die melderechtliche Erfassung beim inländischen Einwohnermeldeamt genügt hingegen nicht. Da das Kind im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich im Drittland bei seiner Mutter gewohnt hatte und erst später in die inländische Wohnung des Vaters eingezogen war, schied ein Kindergeldanspruch somit aus.
Hinweis: Neben dem Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung eines Kindergeldanspruchs auch jener der kindergeldberechtigten Person (im Regelfall der Eltern) entscheidend. Nach den einkommensteuerlichen Regeln muss diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt regelmäßig in Deutschland haben.
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