Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Beim Erwerb gemeindeeigener Grundstücke: Grunderwerbsteuer fällt nur auf unerschlossenes Grundstück an
Vereine zur Freizeitgestaltung: Mitgliedsbeiträge dürfen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden
Jahressteuergesetz 2022: Photovoltaikanlagen weitgehend steuerfrei gestellt
Für Alleinerziehende: Zeitanteiliger Entlastungsbetrag bei Trennung und Eheschließung möglich
Höhere Werbungskosten: Homeoffice-Pauschale steigt auf 6 EUR pro Arbeitstag
Wegen verlängerter Postlaufzeit: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich
Werbungskosten: Häusliches Arbeitszimmer bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Darlehenswiderruf: Ist die Rückzahlung eines widerrufenen Darlehens steuerpflichtig?
Formvorschrift: Kann man gegen einen Bescheid mit einer einfachen E-Mail Einspruch einlegen?
Tipps bei Betriebsprüfung: Gute Vorbereitung zahlt sich für Unternehmen aus
Ehrenamt: Diese Freibeträge gewährt der Fiskus auch 2023
Ehrenamt: Diese Freibeträge gewährt der Fiskus auch 2023
In Deutschland engagieren sich Millionen Bürger ehrenamtlich und erbringen so einen wichtigen Dienst an der Gesellschaft. Der Fiskus fördert dieses Engagement durch unterschiedliche Freibeträge:
- Übungsleiterfreibetrag: Wer sich als Übungsleiter engagiert, kann seit dem Jahr 2021 einen Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR pro Jahr abziehen. Bis zum Jahr 2020 lag der Betrag bei 2.400 EUR pro Jahr. Vergütungen bis zu dieser Höhe können also steuer- und sozialversicherungsfrei bezogen werden. Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, muss die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet sein. Dies ist zum Beispiel bei einem Trainer im Sportverein, dem Chorleiter eines Gesangsvereins oder dem Helfer im Rettungsdienst der Fall. Zudem muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden. Die Übungsleiterpauschale lässt sich nur beanspruchen, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht wird. Das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein, aber auch gemeinnützige private Gesellschaften oder gemeinnützige Vereine. Das Ehrenamt selbst muss zudem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Keinen Anspruch auf den Freibetrag haben beispielsweise Personen, die als Schriftführer oder Gerätewart im Sportverein tätig sind, in der Freizeit als Schiedsrichter arbeiten, ehrenamtlich für Gerichte dolmetschen oder Tiere ausbilden.
- Ehrenamtsfreibetrag: Seit 2021 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 EUR pro Jahr steuerlich geltend machen. Bis 2020 waren dies 720 EUR. Aufwandsentschädigungen bis zu dieser Höhe können also ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei bezogen werden. Den Ehrenamtsfreibetrag dürfen auch Personen beanspruchen, deren Tätigkeit nicht die Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags erfüllt, also zum Beispiel Schatzmeister, Kassenwarte, Platzwarte, Schiedsrichter oder Tierpfleger. Darüber hinaus ist die Nutzung analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft: Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, die freiwillige Arbeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und das Ehrenamt selbst muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- Betreuerfreibetrag: Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung ein. Diesen Betreuern steht seit 2021 ein Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 EUR pro Jahr zu, bis 2020 waren es 2.400 EUR. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger.
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