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Antrittsvorlesung: Wann sind Bewirtungsaufwendungen Werbungskosten?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erfreulicherweise entschieden, dass Sie als Chefarzt einer Universitätsklinik die Bewirtungsaufwendungen anlässlich Ihrer Antrittsvorlesung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuermindernd berücksichtigen können (vgl. dazu auch Ausgabe 03/08). Die Finanzverwaltung ist zwar schnell geneigt, Bewirtungsaufwendungen im Zusammenhang mit einem herausgehobenen persönlichen Ereignis als privat mitveranlasst und damit nicht abziehbar anzusehen. Der BFH hat allerdings klargestellt, dass der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz für die Beurteilung, nicht aber das allein entscheidende Kriterium sein kann. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte und Angehörige des Arbeitnehmers handelt.
Besteht ein direkter zeitlicher Zusammenhang der Feier mit dem beruflichen Anlass (im Streitfall fand die Bewirtung im unmittelbaren Anschluss an die Antrittsvorlesung statt) und beträgt der Anteil der Gäste aus Ihrem privaten Umfeld weniger als 10 %, geht der BFH von einer beruflichen Veranlassung der Feier aus. Sie können in einem solchen Fall folglich die von Ihnen getragenen Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Ihrer Professorentätigkeit steuermindernd geltend machen.
Information für: | Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |