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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Übernahme von Studiengebühren: Wann muss der Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten?
Übernimmt ein Arbeitgeber Studiengebühren, die im Rahmen des dualen Systems an den Berufsakademien erhoben werden, sind bei Ausbildungsdienstverhältnissen folgende Fallkonstellationen denkbar:
Übernahme von Studiengebühren aus eigener Verpflichtung: Ein Unternehmen schließt direkt mit der jeweiligen Berufsakademie einen Kooperationsvertrag, aus dem sich ergibt, dass es alleiniger Schuldner der Studiengebühren für den Studierenden ist und somit eine eigene Verpflichtung gegenüber der Berufsakademie hat. In einem solchen Fall stellt die Zahlung der Studiengebühren keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Übernahme von Studiengebühren aus arbeitsvertraglicher Verpflichtung: Ein Arbeitgeber übernimmt die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Auch in solch einem Fall braucht er keine Lohnsteuer einzubehalten. Voraussetzung ist aber, dass sich der Studierende zur Rückzahlung verpflichtet, falls er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |