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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nettolohnvereinbarung: An Arbeitgeber abgetretene Lohnsteuererstattungen mindern Arbeitslohn
Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung getroffen? Dann garantiert Ihnen Ihr Arbeitgeber ein bestimmtes Nettoarbeitsentgelt, das Ihnen unabhängig von Steuerklasse und Höhe der Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wird. Ihr Arbeitgeber muss in diesem Fall das Bruttoarbeitsentgelt selbst bestimmen.
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung der Arbeitslohn maßgeblich ist, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge dem arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag entspricht. Die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs ist somit auch bei einer Nettolohnabrede ein Bruttobetrag.
Hinweis: Nach Auffassung des BFH wirkt die Nettolohnvereinbarung nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so dass der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer bleibt. Muss das Finanzamt Ihnen Lohnsteuer aufgrund einer Einkommensteuerveranlagung erstatten, steht Ihnen der Erstattungsanspruch gegenüber der Finanzbehörde zu. Fließt die Lohnsteuererstattung aufgrund einer vereinbarten Abtretung Ihrem Arbeitgeber zu, mindert dieser Vorgang im Jahr der Rückzahlung den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Die an Ihren Arbeitgeber abgetretenen Steuererstattungsansprüche im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts können nur durch einen Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns berücksichtigt werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |