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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Beteiligung am Arbeitgeber: BFH sieht Veräußerungsverlust nicht als Werbungskosten an
Grundsätzlich können Sie sämtliche Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihrer (steuerpflichtigen) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigen. Private Vermögensverluste hingegen können Sie grundsätzlich nicht steuermindernd geltend machen; es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen den Schluss, dass die Gründe für die unfreiwilligen (völligen oder partiellen) Verluste in der Berufs- oder Erwerbssphäre liegen.
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass der Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeberunternehmen weder als Werbungskosten noch als negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden kann. Dies sei selbst dann nicht möglich, wenn die Beteiligung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußert wurde. Vielmehr sei es erforderlich, dass der Verlust in einkommensteuerrechtlich erheblichem Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |