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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnsteuerfragen: Holen Sie sich kostenlose Auskunft vom Fiskus

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können sich in Lohnsteuerfragen jederzeit an das zuständige Finanzamt des Betriebs wenden und eine sogenannte Anrufungsauskunft einholen. Diese vielfach unbekannte gesetzliche Möglichkeit lohnt sich oft. Denn sie beugt Meinungsverschiedenheiten zwischen Firma und Belegschaft vor und schützt Arbeitgeber vor Haftungsrisiken. Die Anfrage ist ohne Formvorschriften und sogar mündlich möglich; das Finanzamt erteilt seine Auskunft dann schriftlich. Dieser Informationsweg ist kostenlos.

Gegenstand solcher Anfragen können alle Themen rund um den Lohnsteuerabzug sein. So kann der Arbeitgeber klären lassen, ob eine durchgeführte Pauschalversteuerung rechtens oder ein gewährtes Gehaltsextra tatsächlich steuerfrei ist. Dabei kann es sich um unklare Sachverhalte um eine Person oder die steuerliche Behandlung einzelner Abteilungen sowie der gesamten Belegschaft handeln.

Zwar kann die Anrufungsauskunft für Rechtssicherheit in den Betrieben sorgen - bei der anschließenden Einkommensteuererklärung der Mitarbeiter ist das Wohnsitzfinanzamt jedoch nicht an sie gebunden. Verbindlich ist die Auskunft nämlich nur für die Bemessung der Lohnsteuer. Haben die für die Betriebsstätte des Arbeitgebers zuständigen Finanzbehörden hinsichtlich eines Lohnsteuersachverhalts einen anderen Kenntnisstand als die Wohnsitzfinanzämter der Arbeitnehmer, kann ihnen dieses Wissen nicht zugerechnet werden; daher liegen neue Tatsachen vor.

Dies hat den Nachteil, dass sich Einkommensteuerbescheide der Arbeitnehmer auch dann noch ändern lassen, wenn sie längst bestandskräftig sind. Denn eine Korrektur zuungunsten des Steuerzahlers ist nach der Abgabenordnung bis zur Verjährung eines Steuerfalls möglich, sofern dem Finanzamt eine neue Tatsache bekannt wird. Dies gilt auch, wenn andere Finanzbehörden oder die Oberfinanzdirektion schon davon wussten - etwa durch die Lohnsteueranrufungsauskunft. Die Auskunft hat zwar die Qualität eines Verwaltungsakts, wirkt aber nur zwischen dem Betriebsstätten-Finanzamt und dem Arbeitgeber. Zugunsten des Arbeitnehmers entfaltet sie dagegen keine Wirkung - auch nicht nach Treu und Glauben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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