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Mautpflichtige Straßenverbindung: Mautgebühr ist nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar
Benutzen Sie als Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine mautpflichtige Straßenverbindung statt einer Fähre, können Sie die Mautgebühren nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehen. Zwar handelt es sich um Kosten, die unter Steuerpflichtigen selten auftreten, was aber nicht gegen eine Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale spricht. Selbst die Tatsache, dass Aufwendungen für eine Fähre als Werbungskosten abziehbar sind, führt zu keiner anderen Entscheidung. Denn bei der Benutzung der Fähre als anderes Verkehrsmittel können für die Teilstrecke statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei der Nutzung einer mautpflichtigen Straßenverbindung ist die Entfernungspauschale dagegen auch für das mautpflichtige Straßenstück anzusetzen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |