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Steuerfreiheit: BFH eröffnet weiten Gestaltungsspielraum
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie - für Nachtarbeit - 25 % bzw. - für Sonntagsarbeit - 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte - auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete - Tätigkeit sind.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde der Steuerbefreiung nicht entgegensteht. Der laufende Arbeitslohn kann der Höhe nach schwanken. Damit widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung, nach der die Steuerbefreiung nur zur Anwendung kommt, wenn ein von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nichtbeeinflusster Grundlohn vorliegt. Nach der Auffassung des BFH haben es die Beteiligten selbst in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung von der gesetzlich zulässigen Steuerbefreiung in möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |