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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitslohnrückzahlung: BFH verlangt tatsächlichen Rückfluss an den Arbeitgeber

Als Arbeitnehmer unterliegt Ihr Arbeitslohn der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die Ihnen aus Ihrem Dienstverhältnis zufließen. Im Umkehrschluss können Sie Arbeitslohnrückzahlungen als negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen.

In einem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Arbeitslohnrückzahlungen nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen qualifiziert wurden, tatsächlich an den Arbeitgeber zurückzahlt. 

Erfüllt der Arbeitgeber eine Gehaltsforderung des Arbeitnehmers dadurch, dass er einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung mit ihm abschließt und den Kaufpreis mit der fälligen Gehaltsforderung verrechnet, und stellt sich später heraus, dass der Kaufvertrag mangels Eintragung des Arbeitnehmers ins Grundbuch zivilrechtlich nicht erfüllt wurde, kann die Veräußerung der Wohnung durch den Arbeitgeber nicht als Arbeitslohnrückzahlung angesehen werden. Nach Auffassung des BFH führt der Verkauf durch Zwangsversteigerung nicht zu Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers. Dass er die Eigentumswohnung nicht mehr nutzen kann, steht in keinem rechtserheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Ferner führt der BFH an, dass Arbeitslohnrückzahlungen nur dann anzunehmen sind, wenn es sich um Rückflüsse an den Arbeitgeber handelt.

Hinweis: In ungewöhnlichen Fällen sollten wir Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber zu treffen planen, besprechen, um spätere Steuernachzahlungen oder -nachteile zu vermeiden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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