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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Betriebsveranstaltungen: Die Freigrenze von 110 EUR ist ausreichend
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine übliche Betriebsveranstaltung wie die Weihnachtsfeier bleiben für die teilnehmenden Arbeitnehmer frei von Lohnsteuer, wenn die Freigrenze von 110 EUR pro Veranstaltung nicht überschritten wird. Sind die Kosten (Gesamtsumme dividiert durch die Teilnehmeranzahl) höher, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor - nicht nur hinsichtlich des Betrags, der die 110 EUR übersteigt.
Das Finanzgericht Hessen hält die Festlegung einer Freigrenze durch die Finanzverwaltung aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung für gerechtfertigt. Es sieht auch keine Notwendigkeit, die Schwelle an die allgemeine Preissteigerung anzupassen. Seit 1993 betrug die Freigrenze 200 DM. An Neujahr 2002 wurde sie dann mit der Euro-Umstellung auf 110 EUR je Veranstaltung aufgerundet.
Die Festlegung eines solchen Schwellenwerts erlaubt eine hinreichend genaue und zuverlässige Differenzierung zwischen Veranstaltungen im eigenbetrieblichen Interesse und solchen mit Entlohnungscharakter. Zwar wäre die Einführung eines Freibetrags wünschenswert, doch bedeutet dies nicht die Rechtswidrigkeit der Freigrenze. Diese ist systemgerecht, weil nach dem Arbeitslohnbegriff mit zunehmender Zuwendungshöhe der Entlohnungscharakter gegenüber den eigenbetrieblichen Gründen der Klimapflege Oberhand gewinnt.
Hinweis: Die Freigrenze von 110 EUR lässt sich höchstens für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr anwenden. Gibt es bei der Feier Sachgeschenke vom Arbeitgeber, fließen diese bei einem Bruttobetrag bis 40 EUR in die Berechnung der Freigrenze ein. Teurere Präsente sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wird die Freigrenze überschritten, kann der Arbeitgeber den Gesamtbetrag als Arbeitslohn mit 25 % pauschal versteuern.
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zum Thema: | Einkommensteuer |