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Gruppenkrankenversicherung: Arbeitgeberfinanzierte Beiträge als Sachlohn?
Arbeitnehmer müssen jeden Vorteil als Arbeitslohn versteuern, der ihnen aufgrund ihres Dienstverhältnisses gewährt wird. Deshalb löst nicht nur der reine Barlohn eine Steuerlast aus, sondern auch Sachlohn wie zum Beispiel der Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens oder aus der verbilligten Überlassung einer Wohnung.
Auch ein Versicherungsschutz, den der Arbeitgeber finanziert, führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistung seines Chefs einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings entschieden, dass die Arbeitgeberbeiträge nicht zwingend als Barlohn anzusetzen sind, sondern auch steuerbegünstigten Sachlohn darstellen können.
Ein Landwirt hatte für seine Saisonarbeiter eine Gruppenkrankenversicherung abgeschlossen. Während das Finanzamt die Beiträge als voll steuerpflichtigen Barlohn behandelte, kam der BFH zu einem anderen Ergebnis. Nach seiner neuen Rechtsprechung ist für die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn nämlich der Rechtsgrund des Vorteilszuflusses entscheidend. Im Klartext heißt das:
- Kann der Arbeitnehmer nur den Versicherungsschutz selbst beanspruchen, liegt Sachlohn vor.
- Kann er hingegen auch fordern, dass der Arbeitgeber ihm anstelle des Versicherungsschutzes direkt Barlohn zuwendet, ist die arbeitgeberfinanzierte Krankenversicherung als Barlohn einzuordnen.
Welcher Anspruch besteht, sollte sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben.
Hinweis: Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, hat für den Lohnsteuerabzug und die Höhe der Einkommensteuer erhebliche Bedeutung. Während Barlohn in voller Höhe zu versteuern ist, wird für Sachlohn unter anderem die Rabattfreigrenze von 44 EUR pro Monat gewährt. Zudem sind solche Lohnbestandteile sozialversicherungsfrei.
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zum Thema: | Einkommensteuer |