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Missachtete Lenk- und Ruhezeit: Übernahme von Bußgeldern ist lohnsteuerpflichtig
Übernehmen Sie als Arbeitgeber - etwa als Inhaber einer Spedition - Bußgelder, die gegen Ihre angestellten Fahrer wegen Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten festgesetzt wurden, handelt es sich hierbei nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Solchen Vergünstigungen fehlt nur dann der Lohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Zwar hatte der Bundesfinanzhof für Angestellte eines Paketzustelldienstes entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für die Verletzung des Halteverbots kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, weil die Übernahme der Kosten in der Regel im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Werden allerdings Lenk- und Ruhezeiten missachtet, handelt es sich nach Auffassung des FG nicht nur um ein relativ geringfügiges Vergehen gegen das geltende Recht, sondern um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Die hieraus resultierenden Auswirkungen können - anders als ein bloßer Verstoß gegen ein Parkverbot - erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer haben. Im Klartext heißt das: Sind die Verstöße allzu gravierend, darf die Kostenerstattung nicht noch steuerlich privilegiert werden.
Im Fall vor dem FG übernahm eine internationale Spedition über mehrere Jahre hinweg Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen missachteter Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden. Die Verkehrsverstöße erfolgten zwar aufgrund der betrieblichen Weisung, dass terminliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden Vorrang vor den Lenk- und Ruhezeiten einzuräumen ist. Nach Auffassung des FG wurden die Bußgelder gegen die einzelnen Lkw-Fahrer dennoch wegen deren Verstöße verhängt. Der Arbeitgeber kann aus seiner Weisung "Termintreue statt verkehrsgerechtes Verhalten" kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Kostenübernahme herleiten. Denn das (die Lohnsteuer ausschließende) eigenbetriebliche Interesse der Firma muss darauf gerichtet sein, die betrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass die Angestellten ihre Verpflichtungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllen können. Daher ist eine generelle Anweisung an die Fahrer, Lenk- und Ruhezeiten zu missachten, für die steuerliche Einordnung unbeachtlich.
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zum Thema: | Einkommensteuer |