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Doppelte Haushaltsführung: Erstwohnung darf unentgeltlich genutzt werden
Führen Sie als Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt, können Sie umfangreiche Werbungskosten in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Abziehbar sind unter anderem
- die Kosten der Zweitwohnung,
- Pauschalen für wöchentliche Familienheimfahrten und
- Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate.
Eine doppelte Haushaltsführung erkennt das Finanzamt allerdings nur dann an, wenn auch tatsächlich ein anerkennungswürdiger Ersthaushalt vorliegt. An seinem Erstwohnsitz lediglich in einen fremden Haushalt eingegliedert zu sein - zum Beispiel nur ein Zimmer im Haus seiner Eltern zu bewohnen -, genügt dazu nicht.
Tragen Sie als Arbeitnehmer die Kosten für Ihren Haupthaushalt nicht selbst, sondern lassen diesen beispielsweise durch Dritte finanzieren, spricht das zwar als Indiz gegen eine eigene Haushaltsführung am ersten Wohnsitz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber kürzlich klargestellt, dass das Wohnen gegen Entgelt kein unerlässliches Erfordernis für die Anerkennung eines eigenen Haushalts - und somit einer doppelten Haushaltsführung - ist.
Für die Anerkennung einer eigenen Haushaltsführung ist nach Auffassung des BFH insbesondere die Einrichtung, Größe und Ausstattung der Erstwohnung maßgebend. Auch die persönliche Situation des Arbeitnehmers muss in die Prüfung einfließen. Beispielsweise wird jemand, der seinen Erstwohnsitz aktuell im Haus seiner Eltern unterhält, dort vermutlich auch einen eigenen Haushalt führen, wenn er zuvor bereits einmal auf eigenen Füßen gestanden hat.
Hinweis: Das Urteil erleichtert zwar die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei unentgeltlicher Nutzung der Erstwohnung. Dennoch ist der Nachweis nach wie vor einfacher, wenn die Erstwohnung entgeltlich bewohnt wird. So kann es unter Umständen ratsam sein, einen Angehörigenmietvertrag abzuschließen und auch tatsächlich durchzuführen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |