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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Lohnzuwendung durch Arbeitgeber: Üblicher Jahreswagenrabatt ist kein Arbeitslohn
In der Automobilbranche haben Arbeitnehmer häufig die Möglichkeit, Fahrzeuge von ihrem Arbeitgeber zu einem verbilligten Preis zu beziehen. Das Finanzamt schaut dann ganz genau hin, denn Arbeitnehmer müssen alle Vorteile (lohn-)versteuern, die ihnen ihr Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses zuwendet. Es unterliegen also nicht nur reguläre Arbeitslohnzahlungen der Besteuerung, sondern auch Rabatte des Arbeitgebers.
Für Belegschaftsrabatte sieht das Einkommensteuergesetz allerdings den sogenannten großen Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR pro Jahr vor. In dieser Höhe kann ein Arbeitnehmer Rabatte und Vergünstigungen des Arbeitgebers steuerfrei beziehen. Der Vorteil wird wie folgt berechnet:
96 % des Endpreises, zu dem die Waren fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden | |
- | vom Arbeitnehmer gezahlter Preis |
= | anzusetzender Vorteil |
In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass übliche Rabatte, die auch Nichtarbeitnehmer erhalten, aus der Vorteilsberechnung auszuklammern sind. Denn diese Rabatte resultieren ja nicht aus dem Arbeitsverhältnis. Bei der Vorteilsberechnung soll nicht länger der ausgewiesene Preis nach der Preisangabenverordnung als "angebotener Preis" angesetzt werden, sondern derjenige, der am Ende einer Verkaufsverhandlung als letztes Angebot des Händlers feststeht. Dadurch, dass auf diese Weise übliche Rabatte aus der Vorteilsberechnung ausgenommen werden, müssen Arbeitnehmer einen geringeren Vorteil lohnversteuern.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |