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Längere berufliche Abordnung: Mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen abrechnen?
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers seine regelmäßige Arbeitsstätte sein. Dies ist in der Regel der (Zweig-)Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortlaufend aufsucht. Nur bei einer solchen regelmäßigen Arbeitsstätte kann er sich auf den immer gleichen Weg einstellen und seine Ausgaben etwa durch die Bildung einer Fahrgemeinschaft, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einen Wohnsitzwechsel vermindern.
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist ein Ausbildungsinstitut, an das ein Beschäftigter für drei Jahre abgeordnet bzw. versetzt wird, seine regelmäßige Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass er seine Aufwendungen für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dieser Arbeitsstelle nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen kann.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte - im Rückblick - tatsächlich für eine längere Zeit an diesem Ort gearbeitet hat, sondern darauf, ob er sich - zu Beginn der Tätigkeit vorausblickend - darauf einrichten konnte, dort dauerhaft tätig zu werden. Im Fall der auf drei Jahre befristeten Abordnung an das Ausbildungsinstitut war diese Voraussetzung erfüllt. Etwas anderes gilt nur in solchen Fällen, in denen jemand während der Abordnung jederzeit wieder versetzt werden kann.
Hinweis: Zum Streitthema der Versetzung an ein Ausbildungsinstitut ist allerdings bereits eine Revision beim BFH anhängig. In vergleichbaren Fällen können Einspruchsverfahren also ruhen und damit offengehalten werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |