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Weihnachtsgeld wird nicht ausgezahlt: Kein Lohnzufluss bei konkludenter Aufhebung der Zusage
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich Lohnansprüche regeln, sollten sie darauf achten, dass sie nachträgliche Änderungen ebenfalls vertraglich fixieren. Denn wird eine Änderung nur "im Stillen" vorgenommen, könnten sich bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung Probleme ergeben.
Ein gutes Beispiel hierfür liefert ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem Eheleute jeweils zu 50 % an einer GmbH beteiligt waren. Der Ehemann war als Geschäftsführer tätig, die Ehefrau als kaufmännische Angestellte. Laut Arbeitsvertrag stand beiden Weihnachts- und Urlaubsgeld zu, das ihnen in den Folgejahren jedoch nicht ausgezahlt wurde. Auch in der Bilanz war kein entsprechender Passivposten gebildet worden. Das Finanzamt vertrat nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Ansicht, dass den Eheleuten das Weihnachts- und Urlaubsgeld trotzdem mit Fälligkeit zugeflossen sei. Entsprechend erhöhte das Amt die Arbeitslöhne der Eheleute.
Der BFH urteilte jedoch, dass kein Lohnzufluss gegeben ist. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn
- Geldbeträge tatsächlich in bar ausgezahlt oder auf einem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden,
- Beträge in den Büchern des Verpflichteten gutgeschrieben werden und dem Berechtigten ab sofort zur Verfügung stehen,
- bei beherrschenden Kapitalgesellschaftern die von der Gesellschaft geschuldeten Vergütungen fällig werden (fingierter Zufluss) oder
- ein Gesellschafter auf einen Vergütungsanspruch verzichtet und damit eine verdeckte Einlage bewirkt.
Im Urteilsfall lag keine dieser vier Varianten vor. Der BFH verwies darauf, dass es bereits an einer Forderung fehlte, die hätte fällig werden können. Denn nach der Überzeugung des Gerichts sprach das planvolle Vorgehen der Beteiligten (keine Auszahlung und keine Buchung über mehrere Jahre) dafür, dass der zunächst arbeitsvertraglich eingeräumte Anspruch auf die Gelder konkludent aufgehoben worden war. Aus diesem Grund konnte den Eheleuten weder Lohn über die Zuflussgrundsätze bei beherrschenden Gesellschaftern zufließen, noch konnten sie eine zuflussbegründende verdeckte Einlage bewirken.
Hinweis: Wäre die Aufhebung der Lohnzusage von vornherein vertraglich festgehalten worden, hätte es diesen Rechtsstreit vermutlich nicht gegeben.
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