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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Betriebsveranstaltungen: Teilnahme von Familienangehörigen löst keinen Vorteil aus
Betragen die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung mehr als 110 EUR pro Arbeitnehmer (Freigrenze), müssen die Kosten der Feier in kompletter Höhe als Arbeitslohn versteuert werden. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer in diesem Fall pauschaliert mit 25 % der Kosten abführen.
Bislang hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Standpunkt vertreten, dass den Arbeitnehmern bei der Grenzbetragsberechnung auch die anteiligen Kosten zugerechnet werden müssen, die auf mitgebrachte Angehörige entfallen.
Beispiel: Der Arbeitgeber veranstaltet ein Sommerfest und zahlt dafür 2.100 EUR. Es nehmen 14 Arbeitnehmer ohne Begleitung und acht mit ihren Ehepartnern teil.
Lösung: Der Aufwand je Teilnehmer beträgt 70 EUR (2.100 EUR : 30 Teilnehmer), somit weniger als 110 EUR. Für allein erschienene Arbeitnehmer muss daher kein Arbeitslohn versteuert werden (< 110 EUR). Da aber den anderen die Kosten ihrer Begleitpersonen zuzurechnen sind, entfallen auf sie 140 EUR. Der Arbeitgeber muss also für acht Personen jeweils 140 EUR versteuern, somit insgesamt 1.120 EUR.
In einem neuen Urteil hat der BFH jedoch entschieden, dass Arbeitnehmern die Kosten ihrer Begleitperson(en) nicht mehr länger zugerechnet werden dürfen. Für den Beispielsfall bedeutet dies, dass keiner der Arbeitnehmer die 110-EUR-Grenze überschritten hat, so dass die Feier komplett lohnsteuerfrei bleibt. Die Richter argumentierten, dass die Einladung von Familienangehörigen keine Entlohnung des Arbeitnehmers darstellt, sondern lediglich das Betriebsklima fördern soll.
Hinweis: Ungewiss ist derzeit noch, ob die Finanzverwaltung den neuen Standpunkt des BFH anerkennen wird. Arbeitgeber können in gleichgelagerten Fällen Einspruch gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid einlegen und sich auf das BFH-Urteil berufen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |