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Reisekostenreform 2014: OFD skizziert die wichtigsten Neuerungen
"Wenn einer eine Reise tut, dann kann er viel erzählen." - Gleiches gilt für denjenigen, der das neue Reisekostenrecht zusammenfassen will. Das Bundesfinanzministerium hat stolze 52 Seiten benötigt, um die ab dem 01.01.2014 geltenden Grundsätze in einer Verwaltungsanweisung darzustellen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) hat die markantesten Änderungen nun in einer Pressemitteilung zusammengefasst. Danach gilt:
- Erste Tätigkeitsstätte: Statt von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist künftig von einer ersten Tätigkeitsstätte die Rede. Arbeitnehmer können die Fahrten dorthin - wie bisher - nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abziehen. Für berufliche Auswärtstätigkeiten bleibt es beim Abzug von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (bei Nutzung des eigenen Kfz).
- Mehrere Arbeitsstätten: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, die er an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche, mindestens zu einem Drittel seiner Arbeitszeit oder arbeitstäglich aufsucht, so kann sein Arbeitgeber bestimmen, welche der Einsatzorte die erste Tätigkeitsstätte ist. Nur für die Wege dorthin gilt dann die Entfernungspauschale, die übrigen Fahrten können als Auswärtstätigkeit behandelt werden. Sofern der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte festlegt, ist der Einsatzort, der dem Wohnort des Arbeitnehmers am nächsten liegt, die erste Tätigkeitsstätte.
- Verpflegungspauschalen: Im neuen Reisekostenrecht darf bei einer Abwesenheit von über acht Stunden (ohne Übernachtung) sowie für An- und Abreisetage bei Dienstreisen mit Übernachtung eine Verpflegungspauschale von 12 EUR angesetzt werden. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt die Pauschale 24 EUR.
- Doppelte Haushaltsführung: Arbeitnehmer können Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung künftig mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten geltend machen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |