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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Firmenwagen: Nutzungsgebühr mindert geldwerten Vorteil

Ermitteln Sie den geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung eines Dienstwagens zu Ihrer Privatnutzung sowie für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte nach der Fahrtenbuchmethode und leisten dafür eine monatliche Nutzergebühr an Ihren Arbeitgeber? Dann sind bei der Berechnung des geldwerten Vorteils die Gesamtkosten Ihres Arbeitgebers für das Fahrzeug nicht um die Nutzungsvergütung zu vermindern. Errechnet sich für Ihre private Nutzung ein Anteil, der geringer ist als die von Ihnen gezahlte Nutzungsvergütung, ist Ihnen einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen zufolge kein Arbeitslohn zuzurechnen. Der überschießende Anteil der Nutzungsvergütung ist weder als Werbungskosten noch als negativer Arbeitslohn zu qualifizieren.

Müssen Sie für den gestellten Firmenwagen Nutzungsvergütungen an den Arbeitgeber zahlen, mindern diese Zuschüsse den geldwerten Vorteil. Das gelingt aber nur bis zu einem Betrag von 0 EUR. Eine darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt weder zu Werbungskosten noch zu einem negativen Arbeitslohn.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ermittelt mühselig mit dem Fahrtenbuch über das Jahr einen geldwerten Vorteil für seine Freizeitfahrten von 5.600 EUR. Für den Firmenwagen muss er monatlich 500 EUR selbst zuzahlen. Damit verpuffen (5.600 EUR - 12 x 500 EUR) 400 EUR im Jahr. Nur eine Vergütung von bis zu 466,66 EUR monatlich wirkt sich aus.

Lohnbüro und Mitarbeiter sollten dafür sorgen, dass die Nutzungsvergütungen nicht über dem geldwerten Vorteil liegen.

Hinweis: Wenn Mitarbeiter statt einer pauschalen Nutzungsvergütung einzelne Kfz-Kosten  (z.B. Treibstoff) selbst übernehmen, ist bei Anwendung der 1-%-Regelung keine Kürzung zulässig. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehören die vom Mitarbeiter selbstgetragenen Einzelkosten nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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