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Doppelte Haushaltsführung: Wo liegt der Lebensmittelpunkt bei beidseits berufstätigen Lebensgefährten?

Erwerbstätige können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich nur abziehen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt weiterhin am Erstwohnsitz unterhalten. Verlagert sich ihr Mittelpunkt an den Ort der beruflich genutzten Zweitwohnung, ist ein Kostenabzug nicht mehr möglich. Erwerbstätige sind daher in der Praxis bestrebt, dem Finanzamt ihren Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz nachzuweisen. Welche Kriterien dabei eine Rolle spielen, veranschaulicht ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Hier hatte eine berufstätige Arbeitnehmerin mit ihrem ebenfalls berufstätigen Lebensgefährten unter der Woche gemeinsam in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gewohnt. Das Finanzgericht (FG) erkannte die doppelte Haushaltsführung zunächst nicht an, da nach Gerichtsmeinung das Wohnen mit dem Lebensgefährten am Beschäftigungsort zwangsläufig dazu führt, dass sich der Lebensmittelpunkt dorthin verlagert.

Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG. Die Richter erklärten, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht reflexartig aberkannt werden darf, nur weil berufstätige Lebensgefährten, Ehegatten oder Lebenspartner unter der Woche zusammen am Beschäftigungsort wohnen. Auch hier muss der Lebensmittelpunkt anhand aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Dazu zählen neben den persönlichen Verhältnissen des Erwerbstätigen die Ausstattung und Größe der Erst- und Zweitwohnung, die Art und Intensität der sozialen Kontakte an den jeweiligen Orten, Vereinszugehörigkeiten sowie andere private Aktivitäten und Unternehmungen. Entscheidungserheblich ist auch, wie oft und wie lange sich der Erwerbstätige in den Wohnungen aufhält (ausgenommen: bloße Besuchsfahrten).

Bezieht der Erwerbstätige mit seinem Lebensgefährten, Ehegatten oder Lebenspartner am Beschäftigungsort hingegen eine familiengerechte Wohnung, spricht dies in der Regel dafür, dass sich auch sein Lebensmittelpunkt hierhin verlagert hat - selbst wenn er die frühere Familienwohnung beibehält und zeitweise noch nutzt.

Hinweis: Am letzten Kriterium der familiengerechten Wohnung könnte die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung im zweiten Rechtsgang durchaus scheitern, denn die klagende Arbeitnehmerin hatte eine 156 qm große Zweitwohnung am Beschäftigungsort angemietet, während die erste an ihrem Heimatort nur 72 qm groß war. Bereits dieser Umstand spricht dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert hatte. Das FG wird dieser Frage im zweiten Rechtsgang nachgehen müssen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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