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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Elektromobilität: Lohnsteuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2017

Damit der Anteil der Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr weiter steigt, hat der Gesetzgeber die steuerliche Förderung der Elektromobilität verbessert. Konkret ist eine Steuerbefreiung bei der Kfz-Steuer und eine Steuerbefreiung der Vorteile vorgesehen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen gewähren.

Kfz-Steuerbefreiung:

Bisher waren reine Elektrofahrzeuge ab der Erstzulassung fünf Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Dieser Steuerbefreiungszeitraum wurde rückwirkend zum 01.01.2016 für alle bis zum 31.12.2020 erworbenen Elektroautos auf zehn Jahre verlängert. Darüber hinaus wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.

Steuerbefreiung für Vorteile vom Arbeitgeber:

Ermöglicht es ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, ihre Elektro- und Hybridelektroautos kostenlos oder verbilligt im Betrieb aufzuladen, so bleibt dieser Vorteil für die Arbeitnehmer steuerfrei. Dies gilt sowohl für Dienstfahrzeuge als auch für private Fahrzeuge. Und die Steuerbefreiung wird auch dann gewährt, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung kostenlos oder verbilligt übereignet, ist der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer daraus entsteht, grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern. Die Gesetzesänderung ermöglicht es dem Arbeitgeber aber, die Lohnsteuer für diesen Vorteil mit 25 % pauschal zu erheben. Diese Lohnsteuerpauschalierung gilt auch für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer.

Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Pauschalierung setzen voraus, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt.

Beide Regelungen sind bis Ende 2020 befristet. Sie gelten für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2016.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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