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Bundespolizist: Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist nicht steuerfrei

Nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) erhalten Beamte und Soldaten eine monatliche Zulage, wenn sie zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens an fünf Stunden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten.

Hinweis: Die Zulage setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: einem Grundbetrag von 2,40 EUR je geleisteter Nachtdienststunde (höchstens jedoch 108 EUR monatlich), einem Erhöhungsbetrag von 1 EUR für jede Stunde zwischen 0 Uhr und 6 Uhr sowie einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 EUR, der denjenigen Personen gezahlt wird, die im Kalendermonat mindestens drei Mal überwiegend an einem Wochenende oder Feiertag arbeiten mussten.

Ein Polizeivollzugsbeamter (Bundespolizist) aus Niedersachsen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Steuerfreiheit dieser Zulage durchzusetzen. Konkret hatte er sich auf eine Regelung des Einkommensteuergesetzes berufen, nach der Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei zu stellen sind.

Der BFH lehnte eine Anwendung dieser Befreiungsregelung auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten jedoch ab. Die Steuerfreiheit kommt nach Gerichtsmeinung nur in Betracht, wenn Zuschläge "für" Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Dies ist bei den vorliegenden Zulagen nicht der Fall, weil sie vielmehr ein finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel sind. Das Gericht verwies darauf, dass nach der EZulV für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eine separate Zulage (für Dienst zu ungünstigen Zeiten) gezahlt wird, die auch der Bundespolizist im Urteilsfall steuerfrei bezogen hatte.

Hinweis: Eine (zusätzliche) Steuerbefreiung der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten kommt aufgrund ihrer Zweckbestimmung also nicht in Betracht. Nach der eindeutigen Entscheidung des BFH haben gleichgerichtete Klagebemühungen kaum mehr Aussicht auf Erfolg.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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