Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Kapitalerträge: Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung ab 410 EUR

Ist es schon zu spät für meine Einkommensteuererklärung oder nicht? Ist mein Erstattungsanspruch bereits verjährt? Das sind häufige Fragen aus der Praxis. Die Antwort darauf fällt für einen Angestellten, der nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, in der Regel leicht: Nach vier Jahren ist eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr möglich. Aber da wir uns ja im Steuerrecht befinden, gibt es auch hiervon Ausnahmen.

So hat zum Beispiel das Finanzgericht Sachsen (FG)  vor kurzem die Verjährungsfrist für einen Angestellten auf sieben Jahre verlängert. Dieser hatte seine Erklärung nach mehr als vier Jahren eingereicht. Zu spät, wie das Finanzamt meinte. Denn nur für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, gelten sieben Jahre Verjährungsfrist. Für alle anderen sind es nur vier Jahre.

Die Richter des FG ordneten den Angestellten allerdings dem Personenkreis zu, der verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Denn derjenige, der neben dem Lohnsteuerabzug unterworfenem Arbeitslohn andere Einkünfte von mehr als 410 EUR hat, ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Und im Streitfall lagen tatsächlich Kapitalerträge von über 2.700 EUR vor. Keine Rolle spielte dabei, dass die Kapitalerträge mit der Abgeltungssteuer belastet und damit eigentlich von den "normalen" Einkünften ausgenommen waren. Für das FG stand fest, dass der Kläger der Pflicht zur Erklärung seines Einkommens unterlag und dementsprechend die siebenjährige Verjährungsfrist galt. Gut für ihn, denn in dem strittigen Jahr fiel eine hohe Erstattung an.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.