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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer aufgepasst: Werbungskostenabzug und Vorteilsversteuerung bei der Bahncard
Viele Arbeitnehmer kaufen sich eine Bahncard und nutzen diese vorwiegend für Fahrten zur Arbeit oder für Dienstreisen. Ist dies der Fall, können sie die Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten der Bahncard durch die Ersparnis bei den einzelnen Fahrten kompensiert werden. Der Kauf der Bahncard muss sich also finanziell lohnen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen Angestellte die Bahncard auch für private Fahrten nutzen.
Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Bahncard kostenfrei zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung, muss für steuerliche Zwecke wie folgt unterschieden werden:
- Vollamortisation: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Auswärtstätigkeiten, Dienstreisen oder Fahrten zur Arbeit für die Einzelfahrscheine genauso viel oder mehr zahlen müsste wie eine Bahncard kostet, dann stellt die Überlassung keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In diesem Fall liegt es im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, dem Angestellten eine Bahncard zu finanzieren. Die Versteuerung wird selbst dann nicht vom Finanzamt verlangt, wenn die erwartete Vollamortisation der Bahncard aus unvorhersehbaren Gründen ausbleibt, beispielsweise weil der Angestellte längere Zeit krank ist oder aufgrund der Corona-Pandemie hauptsächlich im Homeoffice arbeitet. Eine nachträgliche Versteuerung der Bahncard ist in solchen Fällen also nicht erforderlich.
- Teilamortisation: Erreicht die Ersparnis voraussichtlich nicht die Kosten der Bahncard, liegt der Kauf nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. In diesem Fall ist die Bahncard ein geldwerter Vorteil und damit zunächst in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings mindern die Kosten, die Angestellte bei dienstlichen Fahrten durch die Bahncard sparen, nachträglich den steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Beispiel: Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten im zurückliegenden Steuerjahr eine Bahncard 100 im Wert von 4.027 EUR (2. Klasse, Stand Herbst 2021) überlassen. Die Einzelfahrscheine des Arbeitnehmers für Dienstreisen würden voraussichtlich nur 2.000 EUR kosten. Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte würden Einzeltickets im Wert von 1.500 EUR anfallen. Die Kosten für die Bahncard sind also höher als die voraussichtlichen Fahrscheinkosten von 3.500 EUR, so dass voraussichtlich nur eine Teilamortisation eintreten wird.
In diesem Beispiel ist zunächst einmal die Überlassung der Bahncard 100 für die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei. Der restliche Bahncard-Wert von 2.527 EUR gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den steuerpflichtigen Arbeitslohn aber in Höhe der für Dienstreisen eingesparten Kosten der Einzelfahrscheine von 2.000 EUR mindern.
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zum Thema: | Einkommensteuer |