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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Jahresendspurt 2022: Jahresweise Zusammenballung von Werbungskosten spart Steuern

Arbeitnehmer können jedes Jahr einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 EUR (bis 2021: 1.000 EUR) als Werbungskosten von ihrem Bruttoarbeitslohn abziehen. Das Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag im Einkommensteuerbescheid automatisch, sofern keine höheren Kosten abgerechnet worden sind.

Wer arbeitstäglich mehr als 20 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt in der Regel bereits allein durch seine Fahrtkosten über die 1.200-EUR-Grenze, so dass sich die Abrechnung der tatsächlichen Werbungskosten lohnt.

Da der Fiskus pro Jahr ohnehin 1.200 EUR als Pauschbetrag abzieht, wirken sich tatsächlich angefallene Werbungskosten bis zu dieser Höhe nicht steuermindernd aus. Es lohnt sich daher für Arbeitnehmer häufig, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.200-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die 2022 bereits entstanden sind und voraussichtlich noch anfallen werden. Hierzu gehören Kosten für Pendelfahrten zur Arbeit (mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer; 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer), Arbeitsmittel (PC, Laptop, Bücherregal), berufliche Fortbildungen, Fachliteratur, häusliche Arbeitszimmer und berufliche Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen). Überschreiten diese Kosten die 1.200-EUR-Grenze, kann es sich für Arbeitnehmer lohnen, ohnehin geplante berufliche Anschaffungen noch auf 2022 vorzuziehen, weil sich dann jeder Euro oberhalb der 1.200-EUR-Schwelle steuermindernd auswirkt. Damit eine solche "Last-minute-Zahlung" im auslaufenden Jahr den gewünschten Steuerspareffekt entfaltet, muss das Geld bei Bareinkäufen aber unbedingt noch vor Silvester gezahlt werden. Bei Überweisungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Bank der Überweisungsauftrag zugeht. Wer Onlinebanking nutzt, muss seine Transaktion also vor dem Jahreswechsel abgeschlossen haben, damit sie für 2022 zählt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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