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Nichtselbständige Tätigkeit: Wo wird ein Pilot mit Wohnsitz in der Schweiz besteuert?
Es heißt ja immer, man müsse flexibel sein - insbesondere im Berufsleben. So kann sich der gewünschte Arbeitsplatz in einem anderen Land befinden als dem, in dem man wohnt. Jedoch muss man deshalb nicht gleich umziehen, sondern kann den Wohnort und den Arbeitsort in verschiedenen Ländern haben. Allerdings wollen dann am liebsten beide Länder das Einkommen besteuern. Damit nicht doppelt gezahlt werden muss, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, was welches Land besteuern darf. Im Streitfall ging es um die Frage, welches Land die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuern darf. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger ist Pilot und hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er ist bei der C AG in Deutschland angestellt, wo sich auch sein Arbeitsort befindet. Im Streitjahr 2017 flog er ausschließlich Langstreckenflüge, die sich immer über mehrere Tage erstreckten. Die C AG behielt Lohnsteuer ein und führte diese an das Finanzamt ab. Der Kläger beantragte daraufhin in 2018 die Erstattung zu viel einbehaltener Lohnsteuer, da er ein typischer Grenzgänger im Sinne des DBA-Schweiz sei. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es ergebe sich kein Erstattungsanspruch aus dem Gesetz. Die inländischen Einkünfte des Klägers seien in Deutschland steuerpflichtig. Auch aus dem DBA-Schweiz ergebe sich nichts anderes. Demnach stehe das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befinde. Dies sei im Streitfall in Deutschland. Die Grenzgängerregelung nach dem DBA gehe hier nicht vor, da die Regelung zu den Luftfahrzeugen eine Spezialnorm sei, die "ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen" anwendbar sei. Auch sei im Gegensatz zu anderen Vorschriften kein Passus enthalten, dass die Vorschrift vorbehaltlich der Grenzgängerregelung anzuwenden sei. Daher erfolge keine Lohnsteuererstattung
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