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Kostendeckelung bei Firmenwagen: Leasingsonderzahlungen fließen zeitanteilig in Gesamtkosten ein
Wenn Sie einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, sollten Sie wissen, dass Sie den zu versteuernden pauschalen 1-%-Vorteil deckeln können: Wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs des jeweiligen Jahres geringer ausgefallen sind als der pauschal ermittelte Entnahmewert für dieses Jahr, dürfen Sie den niedrigeren Wert ansetzen. Bei dieser Kostendeckelung bilden also die Gesamtkosten des Fahrzeugs die Obergrenze für die Entnahmebesteuerung.
Ob und wie Leasingsonderzahlungen in die Gesamtkosten einzurechnen sind, hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt (Einnahmenüberschussrechner) einen hochpreisigen Firmenwagen geleast und dafür im Jahr 2011 eine Leasingsonderzahlung von 21.888 EUR geleistet. Für die Folgejahre 2012 bis 2014 beanspruchte er beim Finanzamt die Kostendeckelung und rechnete dabei die Leasingsonderzahlung nicht in die Gesamtkosten ein. Das Finanzamt bezog die Sonderzahlung jedoch, verteilt über den gesamten Leasingzeitraum, ein, so dass die Gesamtkosten letztlich höher ausfielen als die 1-%-Pauschale. Daher kam die Kostendeckelung nicht zum Zuge.
Der BFH bestätigte die Berechnungsweise des Finanzamts und wies darauf hin, dass die von dem Arzt angesetzten Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs nur deshalb so niedrig waren, weil ein Großteil der Fahrzeugkosten durch die Leasingsonderzahlung in ein einzelnes Jahr vorverlagert worden war. Diesem Umstand hat die Vorgehensweise des Finanzamts zutreffend Rechnung getragen, indem es die Leasingsonderzahlung als vorausbezahltes Nutzungsentgelt auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilte.
Hinweis: Dass der Arzt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hatte und bei ihm somit Ausgaben in dem Veranlagungszeitraum steuerlich berücksichtigt werden müssen, in dem sie abgeflossen sind, war nach Gerichtsmeinung unerheblich. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Gesetzgeber mit den unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten keine unterschiedliche Entnahmebesteuerung herbeiführen wollte.
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