Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Erholungsbeihilfe: Arbeitgeber kann Urlaub der Arbeitnehmer steuergünstig bezuschussen

Wenn Arbeitgeber die Urlaubskasse ihrer Beschäftigten aufbessern wollen, können sie ihnen pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen zahlen: Das Einkommensteuergesetz begünstigt Zahlungen bis zu 156 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer. Für Ehe- bzw. Lebenspartner des Arbeitnehmers dürfen noch einmal maximal 104 EUR pro Jahr und für jedes Kind 52 EUR pro Jahr gezahlt werden. Für eine vierköpfige Familie darf sich die Erholungsbeihilfe also auf 364 EUR pro Arbeitnehmer summieren. Sind beide Eltern berufstätig, darf jeder von ihnen diese Summe von seinem Arbeitgeber kassieren, so dass insgesamt 728 EUR das Familienbudget aufbessern dürfen.

Hält der Arbeitgeber diese Wertgrenzen ein, kann er die Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % einbehalten. Der Arbeitnehmer muss auf den Zuschuss dann weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Dabei kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Beihilfe "brutto für netto" auszahlt und die Lohnsteuer somit zusätzlich verausgabt oder ob er die Lohnsteuer von der Beihilfe einbehält, so dass er sie letztlich auf den Arbeitnehmer abwälzt und nur eine reduzierte Beihilfe zur Auszahlung kommt.

Einen Anspruch auf Erholungsbeihilfen haben Arbeitnehmer nicht, vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Auch Minijobber können die Erholungsbeihilfe erhalten, sie wird nicht in die monatliche 520-EUR-Grenze (bis September 2022: 450-EUR-Grenze) eingerechnet.

Hinweis: Überschreitet der Arbeitgeber die Wertgrenzen auch nur um einen Euro, kann die Erholungsbeihilfe nicht mehr pauschal versteuert werden. In diesem Fall entstehen für den Arbeitnehmer zwingend Steuern und Sozialabgaben.

Unerheblich für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist, ob mit dem Zuschuss der Aufenthalt am Meer, der Skiurlaub in den Bergen oder der Besuch im Freizeitpark finanziert wird. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer die Beihilfe für Erholungszwecke genutzt hat und die Zahlung in einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub (maximal drei Monate davor oder danach) geflossen ist.

Hinweis: Damit das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung anerkennt, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nachweisen, dass er das Geld tatsächlich für Erholungszwecke ausgegeben hat. Wer seinen Urlaub zu Hause verbracht hat, kann beispielsweise die Quittungen über Freizeitpark- oder Schwimmbadbesuche beim Arbeitgeber einreichen. Ist der Arbeitnehmer verreist, sollte er seinem Arbeitgeber die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels vorlegen. Mit diesen Nachweisen kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe sogar nachträglich pauschalbesteuert auszahlen.
 
 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.