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Informationen für Freiberufler

Fünftelregelung: Freiberuflerhonorar für mehrjährige Tätigkeit ist nicht außerordentlich

Fließen Ihnen außerordentliche Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit zu, können diese nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und zumindest zwölf Monate umfasst. Allerdings hat das Finanzgericht Hamburg (FG) entschieden, dass keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt während einer mehrjährigen erbrechtlichen Auseinandersetzung beratend tätig ist und sein Honorar erst zum Abschluss des Rechtsstreits erhält. Bei einem Freiberufler sei es nicht ungewöhnlich, für eine mehrjährige Tätigkeit entlohnt zu werden; schwankende Einnahmen seien typisch oder jedenfalls nicht ungewöhnlich. Die Tarifermäßigung hat das FG also versagt, so dass das Honorar im Jahr der Vereinnahmung in voller Höhe der Besteuerung unterlag.

Hinweis: Die Entscheidung des FG gilt natürlich nicht nur für Rechtsanwaltshonorare, sondern generell für Tätigkeitsvergütungen von Freiberuflern. Um die daraus resultierende Progressionswirkung der Steuerlast zu mindern, sollten Sie - soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll - Voraus- oder Ratenzahlungen mit Ihren Kunden oder Auftraggebern vereinbaren.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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