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Umsatzsteuer: Trauerredner müssen mit Regelsteuersatz rechnen
Viele Menschen gehören heute zwar keiner Kirche mehr an, möchten aber dennoch, dass bei ihrer Trauerfeier eine Ansprache oder Trauerrede gehalten wird. Aus diesem Trend hat sich ein ganz neuer Berufszweig - der des Trauerredners - entwickelt. Personen, die einer solchen Tätigkeit gegen Entgelt nachgehen, müssen wissen, dass ihre Einnahmen nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Umsatzsteuer - zum vollen Steuersatz von 19 % - unterliegen.
Vorträge und Reden sind zwar urheberrechtlich geschützte Sprachwerke, wer solche hält, räumt damit jedoch niemandem urheberrechtliche Nutzungsrechte ein. Nur wenn die Einräumung oder Übertragung der Nutzungsrechte Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist, kommt laut Bundesfinanzhof der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % in Betracht.
Hinweis: Ob die Arbeit als Trauerredner einkommensteuerrechtlich als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eingeordnet wird, hängt davon ab, ob der Redner künstlerisch tätig ist. Dies ist er, wenn er die Trauerreden in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht nach Schablonen, sondern im Wesentlichen eigenschöpferisch gestaltet und sich durch eine enorme Vielfalt und Anpassung an den Einzelfall auszeichnet. Dann liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor. Ansonsten übt der Redner eine gewerbliche Tätigkeit aus, die je nach Höhe des Gewinns neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer auslösen kann.
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