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Fehlender Vorbehaltsvermerk: Bei Versehen trägt das Finanzamt die Beweislast
Stellt der Prüfer bei einer Betriebsprüfung fest, dass der eine oder andere Sachverhalt steuerrechtlich zu Ihren Gunsten unzutreffend behandelt wurde, wird er einen bereits ergangenen Steuerbescheid ändern wollen. Ist der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig, ist eine Änderung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich - beispielsweise wenn
- steuerrechtlich erhebliche Tatsachen dem Finanzamt erst nach Erlass des Bescheids bekannt werden,
- Grundlagenbescheide durch das Amt ausgewertet werden oder
- eine offenbare Unrichtigkeit des Finanzamts vorliegt.
Wurde der Steuerbescheid jedoch mit einem Vorbehalt der Nachprüfung versehen, kann er ohne weitere Einschränkungen geändert werden.
Aber wie liegt der Fall, wenn das Finanzamt behauptet, den Steuerbescheid versehentlich ohne Nachprüfungsvorbehalt erlassen zu haben? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) auseinandergesetzt und einem Zahnarzt, der sich gegen die Änderung wehrte, recht gegeben.
Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass in dem unterlassenen Vorbehalt der Nachprüfung keine offenbare Unrichtigkeit liegt, und verwehrten dem Finanzamt die Berichtigung auf der Grundlage einer Vorbehaltsfestsetzung. Die in der Steuerakte befindliche Bescheiddurchschrift enthielt keinen Nachprüfungsvorbehalt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist laut FG aber zu verlangen, dass das Versehen des Finanzamts zumindest so deutlich zutage tritt wie im Fall der Abheftung einer Bescheiddurchschrift mit Nachprüfungsvorbehalt in den Steuerakten. Sonst bestünde die Gefahr, dass ein angebliches mechanisches Versehen nachgeschoben, also nachträglich durch das Finanzamt konstruiert wird, ohne dass sicher erkennbar wäre, ob es tatsächlich vorgelegen hat. Ein auf der Steuererklärung angebrachter Notizzettel mit der Aufschrift "VdN + vorl. wegen hoher Zinsen" genüge ebenso wenig wie die in der EDV des Finanzamts vorgenommene Speicherung der Feststellung mit dem Zusatz "Vorbehalt der Nachprüfung". Dieser Befund gehe zu Lasten der Finanzbehörde, da sie die objektive Beweislast für die Richtigkeit ihres Vorbringens trägt, die Aufnahme des Nachprüfungsvorbehalts sei versehentlich unterblieben.
Hinweis: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann eine offenbare Unrichtigkeit unter anderem dann vorliegen, wenn in einem Steuerbescheid die von der Behörde beabsichtigte Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts versehentlich unterblieben ist. Dies ist anzunehmen, wenn ein in der Aktenverfügung enthaltener Vorbehaltsvermerk nicht in den bekanntzugebenden Bescheid übernommen wurde.
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