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Informationen für Freiberufler
Betrieblicher Fuhrpark: Es wird nicht mehr die Privatnutzung aller Kfz unterstellt
Gehören mehrere Kfz zu Ihrem Betriebsvermögen, mussten Sie als Unternehmer/Freiberufler den pauschalen Nutzungswert (von 1 % des Bruttolistenpreises bei Zulassung pro Monat) bisher für jedes Auto ansetzen, das Sie oder Mitglieder Ihrer Familie für Privatfahrten nutzten. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium die bisherigen Regeln ergänzt und konkretisiert.
Es ist zwar weiterhin der pauschale Nutzungswert für jedes Kfz im betrieblichen Fuhrpark anzusetzen, das Sie oder Ihre Angehörigen für Privatfahrten nutzen. Können Sie dem Finanzamt bzw. dem Betriebsprüfer aber glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Autos ausschließlich betrieblich genutzt werden, muss für diese kein pauschaler Nutzungswert ermittelt werden. Hierzu gehören etwa
- Fahrzeuge, die für die private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen),
- Firmenwagen, die Sie ausschließlich Ihren Arbeitnehmern überlassen, oder
- der Fuhrpark, der nach der betrieblichen Verwendung nicht zur Privatnutzung zur Verfügung steht (z.B. Vorführwagen eines Autohändlers, zur Vermietung bestimmte Autos oder Fahrzeuge von Fernfahrern oder Handelsvertretern).
Da Sie also keine fiktive Privatnutzung von Poolfahrzeugen mehr versteuern müssen, wird die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge für viele Unternehmer und Freiberufler deutlich günstiger.
Hinweis: Geben Sie in derartigen Fällen in Ihrer Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass Sie das Kfz mit dem höchsten Listenpreis auch privat nutzen, folgt der Fiskus Ihren Angaben aus Vereinfachungsgründen. Für weitere Kfz brauchen Sie dann keinen zusätzlichen pauschalen Nutzungswert mehr anzusetzen. Entsprechendes gilt für die Privatnutzung durch Familienmitglieder, wenn pro Person das Auto mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |