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Liebhaberei: Ein Hobbyautor kann seine Verluste steuerlich nicht geltend machen
Erzielen Sie als Hobbyautor mit der Veröffentlichung eines Buchs Verluste, lassen sich diese Kosten steuerlich nicht anerkennen. Sie müssen Ihren literarischen Neigungen mit Gewinnerzielungsabsicht nachgehen, damit das Finanzamt entstehende Aufwendungen als Werbungskosten anerkennt. Allein Ihre Hoffnung, für den Literaturmarkt "entdeckt" zu werden, genügt nach einer Entscheidung des Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht.
Hinweis: Das Finanzamt geht von Liebhaberei aus, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, wenn die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Sind auch auf lange Sicht nur Verluste zu erwarten, ist die Tätigkeit der privaten Lebensführung zuzuordnen, deren Aufwendungen steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
Eine Autorentätigkeit gilt nicht generell als Liebhaberei. Wenn Sie jedoch etwa fünfstellige Beträge für Publikations-, Fahrt-, Arbeitszimmer- und Geschäftsausstattungskosten zahlen, aber kaum oder keine Einnahmen erklären, ist Ihre Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar. Die entscheidende Frage ist daher immer: Besteht die Chance, dass jemand mit seiner Tätigkeit einen Totalgewinn erzielen kann? Gelingt das eher nicht, wird die verlustbringende Tätigkeit vom Finanzamt dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet.
Hinweis: Auch ein sogenannter "Anlaufverlust" wird steuerlich nicht anerkannt, wenn schon zu Beginn kein schlüssiges Konzept existiert und eine Tätigkeit objektiv nicht geeignet ist, einen Totalgewinn hervorzubringen.
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