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Mehrjähriges Mandat: Erfolgshonorar eines Anwalts wird nicht ermäßigt besteuert
Zwölf Jahre benötigte ein Anwalt aus Sachsen, um für seinen Mandanten vermögensrechtliche Entschädigungsansprüche durchzusetzen. Die jahrelange Arbeit zahlte sich letztlich für ihn aus, denn 2002 erhielt er für diese ein Erfolgshonorar von 560.000 EUR. Die Freude über den Geldsegen wurde jedoch schnell gedämpft, denn das Finanzamt besteuerte das Honorar im Veranlagungszeitraum 2002 als laufenden Gewinn aus selbständiger Arbeit und versagte teilweise eine beantragte Verrechnung mit Vermietungsverlusten, so dass die Gelder dem regulären progressiven Einkommensteuertarif unterlagen (Grenzsteuersatz bis 45 %). Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machte der Anwalt geltend, dass das Honorar als Einnahme aus mehrjähriger Tätigkeit zu den außerordentlichen Einkünften gehört, für die das Einkommensteuergesetz eine ermäßigte Besteuerung vorsieht.
Der BFH lehnte eine solche Tarifermäßigung jedoch ab und erklärte, dass das Honorar nicht den außerordentlichen Einkünften zuzurechnen ist. Eine ermäßigte Besteuerung kommt unter anderem nur dann in Betracht, wenn eine Vergütung in einem Jahr zusammengeballt ausgezahlt wird und der Freiberufler
- hierfür mehrere Jahre lang ausschließlich an einer Sache gearbeitet hat,
- er über mehrere Jahre einer Sondertätigkeit nachgegangen ist, die von seiner übrigen Tätigkeit hinreichend abgrenzbar ist und nicht zu seinem regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, oder
- er die Zahlung für langjährige Dienste in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung erhalten hat.
All diese Fallvarianten lagen jedoch nicht vor. Der Anwalt hatte sich insbesondere nicht ausschließlich diesem Mandat gewidmet und war auch keiner abgrenzbaren Sondertätigkeit nachgegangen. Vielmehr hatte er einen für den Beruf eines Rechtsanwalts typischen Auftrag ausgeführt und nach Mandatsende abgerechnet; eine Abgrenzung von den üblichen Tätigkeiten war somit nicht möglich.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Freiberufler nur in engen Grenzen von der ermäßigten Besteuerung profitieren können. Eine schwankende Einnahmesituation infolge der erfolgreichen Abwicklung eines Großmandats bzw. -auftrags rechtfertigt in der Regel keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Soweit möglich, können Freiberufler daher auf Teil- oder Abschlagszahlungen hinwirken, so dass ein zusammengeballter Zufluss in einem einzigen Jahr vermieden wird.
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zum Thema: | Einkommensteuer |