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Verdeckte Gewinnausschüttung: Eigenkapitalersetzende Erstattungsverpflichtung
Die Rückstellung für die Verpflichtung einer GmbH, einer Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zu erstatten, führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Die Begründung des BFH basiert im Wesentlichen auf dem Eigenkapitalersatz einer GmbH. Der gesellschaftsrechtliche Tatbestand der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter oder ein diesem nahestehender Dritter der in der Krise befindlichen Gesellschaft einen Gegenstand zur Nutzung überlässt bzw. einen bereits vorher überlassenen Gegenstand nicht abzieht. Rechtsfolge ist, dass die auf schuldrechtlicher Ebene vereinbarte Gebrauchsüberlassung während der andauernden Krise bei der notleidenden Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert wird und ein etwa vereinbartes Nutzungsentgelt in diesem Zeitraum nicht eingefordert werden darf.
Die passivierte Rückstellung für die Erstattungsverpflichtung ist handels- und steuerrechtlich zulässig. Aufgrund der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis muss die passivierte Rückstellung als vGA berücksichtigt und dem Einkommen der Kapitalgesellschaft hinzugerechnet werden.
Hinweis: Das Eigenkapitalersatzrecht nach GmbH-Gesetz ist mit Inkrafttreten des MoMiG zum 01.11.2008 entfallen.
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