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Bilanzierung des Körperschaftsteuerguthabens: Keine steuerwirksame Abzinsung des Körperschaftsteuerguthabens
Mit der Einführung einer ausschüttungsunabhängigen Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens für die Jahre 2008 bis 2017 hat sich Ihnen sicherlich die Frage gestellt, wie das zum 31.12.2006 festzustellende Körperschaftsteuerguthaben bilanziell zu erfassen ist und welche handels- und steuerechtlichen Folgen Sie daraus ziehen müssen.
Der Ansicht, dass das in der Bilanz zu aktivierende Körperschaftsteuerguthaben mit dem Nominalwert anzusetzen und anschließend steuermindernd abzuzinsen sei, hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Absage erteilt.
Der Anspruch auf das Körperschaftsteuerguthaben sei zwar handels- und steuerrechtlich zum Zeitpunkt seines Entstehens gewinnerhöhend zu erfassen. Jedoch sei der Anspruch unverzinslich und könne nicht auf den Barwert abgezinst werden, da andernfalls ein noch nicht realisierter Zinsertrag ausgewiesen und damit gegen das Realisationsprinzip verstoßen würde. Ob der Anspruch sogleich nur mit dem Barwert zu aktivieren sei oder ob zunächst der Nennwert anzusetzen und dieser anschließend durch eine Teilwertabschreibung auf den Barwert abzuschreiben sei, könne offen bleiben.
Denn unabhängig davon, welcher Meinung man folgt, wirke sich der Abzinsungsaufwand nicht gewinnmindernd aus, weil die Erträge und Gewinnminderungen der Gesellschaft, die das Körperschaftsteuerguthaben beträfen, nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehörten. Schließlich handele es sich materiell um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer, die bekanntlich eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe sei und damit auch das Einkommen nicht mindere. Gleiches gelte für Gewinnminderungen, die sich aus einer Abwertung des aktivierten Vergütungsanspruchs ergeben; sie sind steuerlich ebenso nicht abziehbar.
Hinweis: Beträgt das auszuzahlende Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr als 1.000 EUR, zahlt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen das Guthaben in 2008 in einer Summe aus, anstatt es auf zehn Jahre zu verteilen. Erhöht sich der Anspruch in den oben genannten Fällen später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 EUR, wird der ausgezahlte Betrag nicht zurückgefordert, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen.
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zum Thema: | Körperschaftsteuer |