Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Ausübung des Bilanzierungswahlrechts: Einreichung der Steuererklärung und Steuerbilanz maßgebend

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Urteil mit der Frage befasst, welcher Zeitpunkt für die Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts maßgebend ist. Die beiden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG brachten ihre beiden Kommanditbeteiligungen im Wege einer Sacheinlage in eine GmbH ein, die das Unternehmen der KG fortführte. In ihren beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen nebst Jahresabschluss führte die GmbH die Buchwerte der KG fort. Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung begehrte die GmbH den Zwischenwertansatz und teilte dem Finanzamt mit, dass der zunächst eingereichte Jahresabschluss nicht von der Gesellschafterversammlung festgestellt worden sei und es sich lediglich um einen vorläufigen - jederzeit änderbaren - Jahresabschluss gehandelt habe.

Das Wahlrecht (Buchwert, Zwischenwert oder Teilwert) ist nach Auffassung des BFH ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige vorbehaltlos die Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft übt ihr Wahlrecht somit aus, wenn sie die Steuererklärungen einschließlich der dazugehörigen Bilanzen einreicht.

Der Ausübung des Wahlrechts steht nicht entgegen, dass die Gesellschafterversammlung zum Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz den Jahresabschluss noch nicht festgestellt hat. Im Gegensatz zur Handelsbilanz sieht das Gesetz für die Steuerbilanz keine formelle Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung vor. Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten gehört zu den Pflichten des GmbH-Geschäftsführers, der die GmbH gegenüber dem Finanzamt vertreten muss.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.