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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Private Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer: Zur Vermeidung einer vGA vertragliche Regelung treffen
Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und räumt Ihnen die GmbH einen Vorteil ein, den sie einem fremden Dritten nicht einräumen würde, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Dies hat zur Folge, dass das Einkommen der GmbH entsprechend steigt und Ihnen in Höhe der vGA Einkünfte aus Kapitalvermögen zufließen. Diese unterliegen der Kapitalertragsteuer beziehungsweise ab 2009 der Abgeltungsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die vertraglich nicht geregelte private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA darstellt. Gleiches gilt bei einer vertragswidrigen Nutzung. Sie sollten daher gegebenenfalls darauf achten, dass in Ihrem Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Regelung zur Nutzung des Pkw getroffen wird und dass diese einer fremdüblichen Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung entspricht, um die Folgen einer vGA zu vermeiden.
Hinweis: Selbst wenn bei Ihnen persönlich die Annahme einer vGA aufgrund der Anwendung der Abgeltungsteuer günstiger ist, als den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern, sollten Sie bedenken: Bei der GmbH fällt aufgrund der dortigen Einkommenserhöhung möglicherweise zusätzliche Gewerbesteuer an. Je nach Umfang Ihrer Beteiligung an der GmbH kann diese Erhöhung der Gesamtsteuerbelastung nicht in Ihrem Sinne sein.
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zum Thema: | Einkommensteuer |