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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Gewinnausschüttung: Kein Abfluss vor Buchung auf das Verrechnungskonto
Beschließt eine GmbH, die Gewinnausschüttung über das Gesellschafterverrechnungskonto auszubezahlen, liegt ein Abfluss erst dann vor, wenn die Gelder auf dem Konto gutgeschrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn in dem Ausschüttungsbeschluss ein fixes Datum für die Auszahlung genannt wird. Umgekehrt bedeutet es, dass der GmbH-Gesellschafter Kapitaleinnahmen erst später zu versteuern hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Gesellschafter eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Gelder haben, und führt noch nicht zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Gewinnausschüttung.
Beispiel: Die GmbH beschließt in 2008 eine Gewinnausschüttung an die beiden privaten Gesellschafter A und B. Auf ihrem Verrechnungskonto werden die Dividenden erst in 2009 gutgeschrieben. Folglich müssen A und B erst 2009 Kapitaleinnahmen versteuern, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer und nicht mehr der individuellen Progression unterliegen.
Eine Gewinnausschüttung setzt voraus, dass die Mittel bei der Körperschaft vermögensmindernd abgeflossen sind, diese also die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gelder verloren hat. Bei Zahlungen über das Verrechnungskonto der Gesellschafter kommt es für den Abfluss der beschlossenen Gewinnausschüttung nicht auf den Zeitpunkt an, für den belastet wird, sondern auf das Datum, an dem dies geschieht. Denn erst dann kann für die Gesellschaft der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eintreten. Die Darstellung einer vorläufigen Verrechnungskontenentwicklung etwa durch den Steuerberater kann insoweit allenfalls als Ankündigung einer Ausschüttung angesehen werden.
Ein fixes Datum als Zeitpunkt für die Gutschrift im Beschluss der Gesellschafterversammlung führt nicht bereits zum Abfluss der Mittel. Hierdurch wird lediglich der Fälligkeitszeitpunkt für die Erfüllung der Verpflichtung genannt. Die Gesellschafter können aber erst auf ihren Anteil zugreifen, wenn das Geld tatsächlich auf ihrem Verrechnungskonto eingegangen und die Verbuchung vorgenommen worden ist. Erst hierdurch wird der zur Zahlung vorgesehene Betrag vom Vermögen der zahlungsbereiten GmbH so abgetrennt, dass ihn die Beteiligten ohne weiteres abholen, abrufen oder verrechnen können.
Hinweis: Bei Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern gilt die Ausschüttung bereits an dem Tag als zugeflossen, an welchem der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst wurde.
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