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Gewerblicher Grundstückshandel: Vorsicht bei Grundstückseinbringung in eine beherrschte GmbH!

In der Vergangenheit mussten die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH) eine Vielzahl von Streitfällen zum gewerblichen Grundstückshandel entscheiden. Fraglich war oft, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten worden war. Werden innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Anschaffung bzw. Herstellung (regelmäßig fünf Jahre) mindestens vier Objekte übertragen, gehen Finanzverwaltung und Rechtsprechung typisierend von einem gewerblichen Grundstückshandel aus.

In einem aktuellen Urteil entschied der BFH, dass auch beim Verkauf von weniger als vier Objekten eine gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen vorliegt, wenn von Anfang an beabsichtigt war, die angeschaffte oder hergestellte Wohnung zu veräußern.

Übertragen Sie ein Objekt bereits vor dessen Fertigstellung auf eine von Ihnen beherrschte GmbH, unterstellt der BFH das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut wurde, ihn innerhalb von kurzer Zeit zu verkaufen, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann vor, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden. Entscheidend sind immer die Gesamtumstände des Einzelfalls.

Hinweis: Der gewerbliche Grundstückshandel führt durch die Gewerbesteuerbelastung und Steuerverstrickung der stillen Reserven regelmäßig zu Nachteilen für den Steuerpflichtigen. Sie sollten daher bereits frühzeitig mit Ihrem Steuerberater die steuerlichen Konsequenzen und mögliche Gestaltungsalternativen besprechen, wenn Sie in naher Zukunft mehrere Grundstücke veräußern wollen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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