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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Haftung des Geschäftsführers: Erlass von Haftungsschulden aus sachlichen Gründen
Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft haften Sie, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, weil Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Gleiches gilt, soweit infolgedessen Steuervergütungen oder -erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.
Geht Ihnen in einem solchen Fall ein Haftungsbescheid des Finanzamts zu, sollten Sie die Berechtigung der zugrundeliegenden Steuerforderungen genau prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen. Denn das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Haftungsschuld wegen sachlicher Unbilligkeit bei Unanfechtbarkeit des Haftungsbescheids nur erlassen werden kann, wenn
- der Bescheid offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist und
- Sie Ihrerseits das Erforderliche getan haben, um die richtige Festsetzung zu erreichen.
Letzteres setzt wiederum voraus, dass Sie einen zweifelhaften Bescheid rechtzeitig anfechten und materiell-rechtliche Fragestellungen klären lassen.
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