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Gesellschafterdarlehen: BFH bestätigt Abzinsungsgebot bei Unverzinslichkeit
Überlassen Sie Ihrer Gesellschaft unentgeltlich ein Darlehen über einen Zeitraum von einem Jahr oder länger, dann muss dieses Gesellschafterdarlehen nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgezinst werden. In einem aktuellen Urteil bestätigte der BFH dies und entschied, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen abzuzinsen sind, wenn sie keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin am Bilanzstichtag aber mit der Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens zwölf Monate rechnen kann. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens könne keine Verzinslichkeit begründen.
Hinweis: Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind abzuzinsen und führen zu einer Gewinnerhöhung, wenn keine Laufzeit vereinbart wird und die Darlehen ein Jahr oder länger zur Verfügung stehen. Ob eine Verzinsung im Einzelfall sinnvoll erscheint, sollten Sie gemeinsam mit uns überprüfen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |